Der Rahmen ist gelegt. Nun müssen Verordnungen und Ländergesetze angepasst werden. Die Frage bleibt also weiter offen, wann der Bachelor Professional für diesen staatlichen Abschluss verliehen werden kann.

Bundesbildungsministerin Anja Karliczek: „Die berufliche Bildung in Deutschland gehört zu den erfolgreichsten Qualifizierungssystemen weltweit. Mit der BBiG-Novelle werden wir ihre Attraktivität weiter steigern. Das sichert die Fachkräfteausbildung in unserem Land. Die berufliche Bildung bietet jungen Menschen hervorragende Entwicklungsmöglichkeiten. Die Entscheidung zwischen beruflicher Aus- und Fortbildung oder Studium ist keine Frage eines Mehr oder Weniger. Es ist eine Auswahl zwischen zwei gleichwertigen Wegen zum beruflichen Erfolg.“
Hier kurz das Wesentliche:
Auszug aus dem BBiG:
§ 53 c Bachelor Professional (1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht. (2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird fest gestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu über nehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1.200 Stunden betragen. (3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen: 1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder 2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe. (4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer 1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder 2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier: